EG Verordnung - Reparaturen an Klimaanlagen nur noch mit EU-Klimasachkundenachweis

EG Verordnung - Reparaturen an Klimaanlagen nur noch mit EU-Klimasachkundenachweis

Nachdem man schon ohne entsprechenden Sachkundenachweis keine Reparaturen an Airbags vornehmen darf, trifft dies nun auch für Klimaanlagen zu.

In der EG Verordnung 307/2008 steht nun ....
Die EG-Verordnung schreibt vor, dass das ausgebildete Servicepersonal, das vor Juli 2008 schon berufliche Erfahrung an KFZ-Klimaanlagen besaß, ab dem 04. Juli 2010 über den neuen EU-Klimasachkundenachweis verfügen muss. Daher sollte das Personal zeitnah diese EU-Klimasachkunde erwerben, da sonst ein Bußgeld von bis zu 19.000 Euro droht.

Das neue Gesetz dämmt nun die Nutzung von fluorierten Treibhausgasen durch die Kontrolle von Behältern, Verboten und Verwendungsbeschränkungen ein. Zudem sind Vorkehrungen zur Rückgewinnung von F-Gasen beim Recycling von Kälte- und Klimaanlagen sowie von Brandschutzsystemen und Hochspannungsschaltanlagen zu treffen. Diese Maßnahmen sollen maßgeblich zur Reduzierung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen beitragen.

Quelle

Für uns vom SGAF-Team bedeutet das, das wir nun auch zukünftig nicht nur die Gesetzliche Einhaltung für Airbags, sondern auch von Klimaanlagen zu beachten haben.

Nach aktueller Gesetzeslage dürfen also nur noch Personen mit aktuellen Sachkundenachweis an Klimaanlagen arbeiten (ähnlich Airbaggeschichte). 

Hier noch ein offizieller Link Hier ist ein Link!

Tipps zur Selbstreparatur für Klimaanlagen werden von uns Zukünftig kritisch behandelt und gegebenfalls werden wir Einschreiten müssen.

Wir bitten hier um Verständnis.

Blog Kategorie: Rechtliches

Re: EG Verordnung - Reparaturen an Klimaanlagen nur noch mit ...

Ich habe da auch vor wochen schon eine Mail zum Thema bekommen.

Bitte beachten Sie weiter Änderung zum Thema Klimaanlagen! Die gesetzliche Lage hat sich geändert!
Zukünftig gelten neue Sachkundebescheinigungen. Die neuen Sachkundebescheinigungen mussen wie folgt lauten:

wird hiermit die Sachkunde für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 Chemikalien-KlimaschutzVerordnung bescheinigt.

Er hat an dem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 am 08.12.2009 erfolgreich teilgenommen und ist berechtigt, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2006/40/EG auszuüben.

Folgende Seminarinhalte wurden dem Teilnehmer vermittelt:

· Aufbau und Funktion von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

· Auswirkungen von Treibhausgasen auf die Klimaerwärmung.

· Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasen (Kyoto-Protokoll).

· Eigenschaften und Auswirkungen von fluorierten Treibhausgasen, die als Kältemittel in Kfz-Klimaanlagen zum Einsatz kommen und deren GWP-Faktor.

· Maßnahmen der Europäischen Union zur Reduzierung von fluoriertenTreibhausgasen (EG Verordnung 842/2006 und EG Richtlinie 2006/40/EG).

· Umweltverträgliche Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase

· Richtiger Umgang mit Kältemittelflaschen.

· Korrektes Arbeiten mit einem Klimaservicegerät an Kfz-Klimaanlagen.

Die Berechtigung zur Anerkennung der Sachkunde beruht auf dem Bescheid des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Juli 2009.

Diese Bescheinigung dient ausschließlich dem Sachkundenachweis gemäß der Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung vom 02. Juli 2008. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen

Alte Sachkundebescheinigung sind nicht mehr gültig!! Die Sachkunde muss erneuert werden.

weiter Änderungen

Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil 1 Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 07.Juli 2008
§ 3 Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre
(3) Wer Dienste zur Wartung und Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom17.Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(ABI. EU Nr. L 161 S.12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen zu befüllen, wenn die Undichtigkeit vorher beseitigt wurde.

das bedeutet dass sich die Lecksuche mit Lecksuchaddetiv geändert hat! Sie dürfen den Kunden nicht Lecksuchaddetiv auffüllen und ihn damit wieder fahren lassen! Dadurch wird beabsichtigt Kältemittel freigesetzt! Straftat!! Das Fahrzeug darf die Werkstatt erst nach erfolgter Reparatur verlassen!!

•§ 3 Absatz 3: Pflichten der Werkstätten bei Undichtigkeiten, untersagt
das Befüllen der Klimaanlage vor Abschluss der Reparatur

Zu Artikel 5 (3)
Leckage Rate: max. 40g pro Jahr (60g für Fahrzeuge mit 2. Verdampfer)
Nachweis eines harmonisierten Leckagetests durch den Fahrzeughersteller erforderlich für:
Neue Typen: ab 21.06.2008
Neuzulassung: ab 21.06.2009
Die Umsetzung ist geregelt in der Verordnung (EG) 706/2007 vom 21.07.2007.
- u.a. Festlegung, dass leckageanfällige Bauteile (alle kältemittelführende, wie
Kompressor, Verdampfer, Kondensator, Schläuche usw.) eine EG Bauteiltyp-
genehmigung besitzen und dementsprechend gekennzeichnet sein müssen

Gruß
Meschi

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